Category:Verlobung (Frau und Mann)

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Das „Verlöbnis“ stellt im deutschen Kulturkreis ein „Eheversprechen“ da. - Diese hat zwar einen rechtlichen Charakter, aber es kann in Deutschland gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Wer das „Eheversprechen“ abgegeben hat, gilt als „Verlobt“. Es bedarf keiner Form, und dieses kann in Deutschland ab 16 Jahre eingegangen werden. Zulässig ist die „Verlobung“ nur, wenn beide Personen unverheiratet waren, oder die Ehe rechtskräftig geschieden wurde.

Eine „Verlobung“ in Stille gilt, sofern dieser „Status“ nachgewiesen werden kann. Das kann in Form einer Zeitungsanzeige oder Verlobungskarte geschehen. Der Verlobungsring ist „nach Außen“ das sichtbare Zeichen des Eheversprechens; dieser ist aber nicht unabdingbar.

In Deutschland ist es seit 1998 nicht mehr möglich, dass eine Frau die nach der Verlobung vom ihrem Mann entjungfert wurde, diesen auf „Kranzgeld“ (§ 1300 BGB a. F.) zu verklagen. Seit 1993 wird der § 1300 BGB nicht mehr angewendet. Die „Entehrung“ der Jungfrau stellte zuvor seit Jahrzehnten einen ideeller Schaden dar, und hatte nach (§§ 1298 ff. BGB) Schadensersatz zur Folge.

Die Zeit der Verlobung, gilt als „Findungszeit“, damit sich Paare „prüfen“ können. Oft findet eine Hochzeit innerhalb eines folgenden Jahres statt.[1][2]

Einzelnachweise[edit]

  1. Süddeutsche.de -Bedeutung der Verlobung
  2. Verlobung - Hochzeit.de - Tradition