File:Der Haussekretär Hrsg Carl Otto Berlin ca 1900 Seite 427.jpg

From Wikimedia Commons, the free media repository
Jump to navigation Jump to search

Original file(3,548 × 5,325 pixels, file size: 12.36 MB, MIME type: image/jpeg)

Captions

Captions

Add a one-line explanation of what this file represents

Summary[edit]

vorherige Seite - Seite 427 - nächste Seite
Der Haussekretär  Template:Der Haussekretär
Author
Carl Otto
image of artwork listed in title parameter on this page
Title
Der Haussekretär
Subtitle Neues vollständiges Hilfs-, Formular- u. Nachschlagebuch mit über 1000 Mustern.
Printer
Verlagsdruckerei "Merkur"
Description
Deutsch: Carl Otto (Hrsg.): Der Haussekretär. Neues vollständiges Hilfs-, Formular- u. Nachschlagebuch mit über 1000 Mustern. Verlagsdruckerei „Merkur“ Berlin, Berlin ca. 1910, 672 Seiten

Vollständiger Titel des Buches: Der Haussekretär. Neues vollständiges Hilfs-, Formular- u. Nachschlagebuch mit über 1000 Mustern zum praktischen Gebrauch und zur formvollendeten Anfertigung von Briefen in allen nur denkbaren Familienangelegenheiten, im Freundschafts-, Gesellschafts- und Liebesleben, von Glückwünschen, Einladungen, Eingaben an Fürsten, an Regierungs-, Polizei-, Schul-, Gewerbe-, Steuer- und Kommunalbehörden, Klagen und Schriftsätzen in Kriminal-, Steuer- , Privat-, Konkurs- und allen anderen Rechtssachen, von Testamenten, Kontrakten, Leih-, Kauf-, und Verkaufsverträgen, von Schriftsätzen in Militär-, Berufts-, Gewerbe- und Geldsachen, von Vorlagen zu Geschäftsbriefen aller Art, nebst angefügter Anleitungen zum Rechnen mit ganzen, Bruch-, und Dezimal-Zahlen, einem ausführlichen Ratgeber im Zins-, Wechsel-, und Scheckwesen, vielen Mustern zu Karten, Kartenbriefen, Postkarten, Telegrammen, Inseraten, zu Schriftstücken in den häufigsten Vereinsangelegenheiten, sowie einem Wörterbuch der Neuen Deutschen Rechtschreibung und einem Verzeichnis der gebräuchlisten Fremdwörter. Gesammelt und herausgegeben von Dr. Carl Otto unter Mitwirkung namhafter Schriftsteller, Juristen, Handelslehrer u. Gewerbetreibenden. Verlagsdruckerei "Merkur" Berlin SO. 16.; (Erscheinungsjahr WAHRSCHEINLICH um 1910: Indiz: auf S. 390 werden Zahlen der Volkszählung von 1905 erwähnt und Bevölkerungszahlen von Berlin 1908; die nächste Volkszählung war 1910; auf Seite 68 gibt es eine Liste von Europas Staatsoberhäuptern, was einem Spezialisten auch eine zeitliche Einordnung des Erscheinungsjahres ermöglichen könnte)

Es handelt sich um ein großes Handbuch für Musterbriefe und ein Nachschlagewerkt um 1900. Sehr amüsant, gestelztes Beamtendeutsch um 1900. Unter anderem Musterbriefe für Glückwünsche an den Thronfolger, Musterbriefe für Liebesbriefe, Beileidsbekundungen, Schriftstücke an und von Fürsten, sowie einem Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung und ein kurzes Fremdwörterbuch. Druck von Hallberg und Büchting, Leipzig. Altdeutsche Schrift. Hardcover. Blindprägung. Es gibt auch spätere Drucke von 1913 und 1920 aus dem Verlag W. Herlet.
Language German
Publication date circa 1900
publication_date QS:P577,+1900-00-00T00:00:00Z/9,P1480,Q5727902
Place of publication Berlin


TEXT:


(Verträge verschiedener Art.)
----------------------------------------------------------------------
Die Lehrzeit beträgt ck/Vr Jahre; fie beginnt am . . OLMe/-19.. und endigt am W. te/nbe/' 19 . .

8 2. Die ersten Wochen der Lehrzeit, also die Zeit bis zum .. 19.gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann das Lehrverhältnis jederzeit durch einseitigen Rücktritt ohne Entschädigungsanspruch aufgelöst werden. Erfolgt vor Ablauf des letzten Tages der Probezeit von keiner Seite ein Rücktritt, so ist dieser Lehrvertrag rechtsverbindlich. § 2a (nur wenn abgemacht, auszufüllen). Das von (dem Vater) der Mutter (Vormund) zu zahlende Lehrgeld beträgt AU Mark und ist in Raten von/e /M Mark zu zahlen und zwar: am .. 19 . . mit. Mark, um .. 19 . . m it /M Mark, am .. >4/?/-// 19 . . mit 7M Mark. Der Lehrling hat, wenn die vorzeitige Auslösung des Lehrvertrages durch sein Verschulden stattfindet, keinen Anspruch auf Rückerstattung des Lehrgeldes. Wird der Lehrvertrag durch Verschulden des Ährherrn vorzeitig aufgelöst, so ist das Lehrgeld zurÜckzuMmen. / r Einigen sich die Parteien über die vorzeitige Lösung des Lehrvertrages oder wird der Lehrvertrag durch den Tod des Lehrlings aufgehoben, so hat der Lebrherr nur Anspruch auf Bezahlung des Teiles des Lehrgeldes, der auf die zurückgelegte Lehrzeit entfällt. Das Gleiche gilt, wenn beim Tode des Lehrherrn eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses mit dem Nachfolger nicht stattfindet und wenn die Beendigung des Lehrverhältnisses infolge des Überganges des Lehrlings zu einem anderen Berufe erfolgt (§§ 10 und 11 dieses Vertrages). 8 3. Der Lehrherr gewährt dem Lehrling während der Lehrzeit a) ganze (halbe) Beköstigung, d) Wohnung, e) Bett, ck) Kleidung, s) Reinigung der Wäsche. Im Falle der Erkrankung übernimmt er, soweit nicht die Überführung in ein Krankenhaus ängeordnet wird, die Pflege des Lehrlings. Das Schulgeld für die Fortbildungsschule — Fachschule — wird vom bezahlt. Für Wohnung, Unterhalt, Beköstigunaund Wäsche hat der Lehrling selbst zu sorgen. Dafür zahlt der Lehrherr an den Lehrling für jede Woche (jeden Monat) ein Kostgeld von 6 Mark iw ersten Jahre, 9 Mark im dritten Jabre, / Mark im zweiten Jahre, .———Mark im vierten Jahre. Ein Abzug für die ohne Verschulden des Lehrlings versäumte Zeit findet nickt statt. Während der Erkrankung des Lehrlings wird das Kostgeld nur für 2 Wochen — Tage -- abzüglich der Krankenunterstützung gezahlt. § 3i) (nur bei Abmachung auszufüllen). Der Lehrherr zahlt dem Lehrling einen wöchentlich zahlbaren Lohn für —— — im ersten Jahre —Mark, dritten Jahre———Mark, zweiten Jahre Mark, vierten Jahre Mark. Während der Erkrankung des Lehrlings wird der Lohn nur für 2 Wochen — Tage — abzüglich der Krankenunterstützung gezahlt. Sofern der Lehrling wegen Krankheit mehr als 6 Wochen versäumt, hat er die diesen Zeitraum übersteigende Zeit vorbehaltlich der Bestimmung der Gewerbeordnung nachzulernen. 8 4. Sofort nach Einstellung des Lehrlings hat ihn der Ährherr bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden; hat er das 16. Jahr vollendet, so ist der Lehrling zur Invaliditäts- Versicherung anzumetden. Von dem Krankenkassenbeitrage zahlt der Lehrherr ein (zwei) Drittel (die Hälfte, das Ganze), der Vater (die Mutter, der Vormund) zwei (ein) Drittel (die Hälfte); von dem Jn- validenversicherungsbeitrage, sobald die Bersicherungspflicht des Lehrlings eintritt, die Hälfte (das Ganze).

Licensing[edit]

Public domain

This work is in the public domain in its country of origin and other countries and areas where the copyright term is the author's life plus 80 years or fewer.


This work is in the public domain in the United States because it was published (or registered with the U.S. Copyright Office) before January 1, 1929.

File history

Click on a date/time to view the file as it appeared at that time.

Date/TimeThumbnailDimensionsUserComment
current15:03, 6 January 2019Thumbnail for version as of 15:03, 6 January 20193,548 × 5,325 (12.36 MB)Bin im Garten (talk | contribs)
22:49, 10 November 2013Thumbnail for version as of 22:49, 10 November 20132,983 × 4,478 (8.78 MB)Bin im Garten (talk | contribs)

Metadata