File:Der Haussekretär Hrsg Carl Otto Berlin ca 1900 Seite 327.jpg

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Der Haussekretär  Template:Der Haussekretär
Author
Carl Otto
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Title
Der Haussekretär
Subtitle Neues vollständiges Hilfs-, Formular- u. Nachschlagebuch mit über 1000 Mustern.
Printer
Verlagsdruckerei "Merkur"
Description
Deutsch: Carl Otto (Hrsg.): Der Haussekretär. Neues vollständiges Hilfs-, Formular- u. Nachschlagebuch mit über 1000 Mustern. Verlagsdruckerei „Merkur“ Berlin, Berlin ca. 1910, 672 Seiten

Vollständiger Titel des Buches: Der Haussekretär. Neues vollständiges Hilfs-, Formular- u. Nachschlagebuch mit über 1000 Mustern zum praktischen Gebrauch und zur formvollendeten Anfertigung von Briefen in allen nur denkbaren Familienangelegenheiten, im Freundschafts-, Gesellschafts- und Liebesleben, von Glückwünschen, Einladungen, Eingaben an Fürsten, an Regierungs-, Polizei-, Schul-, Gewerbe-, Steuer- und Kommunalbehörden, Klagen und Schriftsätzen in Kriminal-, Steuer- , Privat-, Konkurs- und allen anderen Rechtssachen, von Testamenten, Kontrakten, Leih-, Kauf-, und Verkaufsverträgen, von Schriftsätzen in Militär-, Berufts-, Gewerbe- und Geldsachen, von Vorlagen zu Geschäftsbriefen aller Art, nebst angefügter Anleitungen zum Rechnen mit ganzen, Bruch-, und Dezimal-Zahlen, einem ausführlichen Ratgeber im Zins-, Wechsel-, und Scheckwesen, vielen Mustern zu Karten, Kartenbriefen, Postkarten, Telegrammen, Inseraten, zu Schriftstücken in den häufigsten Vereinsangelegenheiten, sowie einem Wörterbuch der Neuen Deutschen Rechtschreibung und einem Verzeichnis der gebräuchlisten Fremdwörter. Gesammelt und herausgegeben von Dr. Carl Otto unter Mitwirkung namhafter Schriftsteller, Juristen, Handelslehrer u. Gewerbetreibenden. Verlagsdruckerei "Merkur" Berlin SO. 16.; (Erscheinungsjahr WAHRSCHEINLICH um 1910: Indiz: auf S. 390 werden Zahlen der Volkszählung von 1905 erwähnt und Bevölkerungszahlen von Berlin 1908; die nächste Volkszählung war 1910; auf Seite 68 gibt es eine Liste von Europas Staatsoberhäuptern, was einem Spezialisten auch eine zeitliche Einordnung des Erscheinungsjahres ermöglichen könnte)

Es handelt sich um ein großes Handbuch für Musterbriefe und ein Nachschlagewerkt um 1900. Sehr amüsant, gestelztes Beamtendeutsch um 1900. Unter anderem Musterbriefe für Glückwünsche an den Thronfolger, Musterbriefe für Liebesbriefe, Beileidsbekundungen, Schriftstücke an und von Fürsten, sowie einem Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung und ein kurzes Fremdwörterbuch. Druck von Hallberg und Büchting, Leipzig. Altdeutsche Schrift. Hardcover. Blindprägung. Es gibt auch spätere Drucke von 1913 und 1920 aus dem Verlag W. Herlet.
Language German
Publication date circa 1900
publication_date QS:P577,+1900-00-00T00:00:00Z/9,P1480,Q5727902
Place of publication Berlin


TEXT:


(Schriftsätze im Gewerbe und im Geschäftsleben.)
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Auskunft von einem Handwerksmeister über die gesetzlichen Vorschriften

der Lehrlingsannahme. Schmiedeberg, den, . März 19 . . Sehr geehrter Herr Kollege! Ihr Brief hat mich erfreut. Wir Handwerker müssen zusammenhalten. Daß Sie sich als junger Meister an mich alten erfahrenen Lehrlingsbilder wenden, ist recht verständig. Ihrem Wunsche gemäß gebe ich Ihnen daher gern Auskunft über besonders zu beachtende Vorschriften bei der Einstellung von Lehrlingen sowie der Ausfertigung von Lehrverträgen und Lehrverpflichtungs-Scheinen. Die Annahme eines Lehrlings darf seit einigen Jahren bei uns in Deutschland nur durch Abschluß eines schriftlichen Lehrvertrages erfolgen. Die Ausfertigung des Vertrages muß binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre in drei Exemplaren geschehen. Je ein Exemplar erhält der Lehrherr und der gesetzliche Vertreter des Lehrlings, während das dritte Exemplar, sofern der Lehrherr einer Innung angehört, bei dem Vorstande derselben, oder wenn der Lehrherr nicht Jnnungsmitglied ist, bei dem Vorstande der Handwerkskammer niederzulegen ist. Die Einsendung muß innerhalb 14 Tagen nach Abschluß des Vertrages erfolgen. Es empfiehlt sich, falls eine Anmeldepflicht bei der Handwerkskammer vorliegt, alle drei Exemplare einzureichen; zwei derselben erhält der Lehrherr mit einem Stempel versehen zurück, so daß er jederzeit die erfolgte Anmeldung den Beauftragten der Handwerkskammer sowie dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings Nachweisen kann. Bei einem Lehrverhältnis zwischen Vater und Sohn ist anstelle des Lehrvertrages ein Lehrverpflichtungsschein und zwar in zwei Exemplaren auszufertigen. Im übrigen ist in solchen Fällen wie mit dem Lehrvertrag zu verfahren. Zum Abschluß von Lehrverträgen und zur Ausfertigung von Lehrverpflichtungs-Scheinen dürfen nur die von der Handwerkskammer aufgestellten Formulare benutzt werden. Diese Formulare sind von der Geschäftsstelle der Handwerkskammer zu beziehen. Die Gesamtdauer der Lehrzeit muß mindestens drei Jahre betragen und darf den Zeitraum von vier Jahren nicht übersteigen. Anderweite Abmachungen sind gesetzlich ungültig. Hat der Lehrling einen Teil der Lehrzeit bereits in einer anderen Werkstatt des gleichen Handwerks zurückgelegt, so kann der Lehrvertrag nur für die Restdauer der Lehrzeit abgeschlossen werden, jedoch muß unter „Besondere Bestimmungen" am Schluß des Lehrvertrages genau angegeben werden, wo und wie lange der Lehrling schon gelernt hat. über diese ander- weite Lehrzeit muß der Lehrling einen Ausweis beibringen können. Durch den Lehrvertrag darf die Erlernung verschiedener Handwerke zu gleicher Zeit nicht vereinbart werden. Wenn der Geschäftsbetrieb mit dem Lehrling in andere Hände übergeht, so ist in dem Vertrag des Lehrlings ein entsprechender Vermerk aufzunehmen, wonach der Geschäftsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten des aus dem Vertrage ausgeschiedenen Lehrherrn in das Lehrverhältnis eintritt. Dieser Vermerk muß von dem Lehrherrn, dem Lehrling und dessen gesetzlichem Vertreter unterschrieben werden. Zur Beachtung dieser Bestimmung rate ich Ihnen ganz besonders. Die Probezeit, welche in den Lehrvertrag einzutragen ist, muß mindestens vier Wochen dauern und darf den Zeitraum von drei Monaten nicht übersteigen. Die Probezeit ist auf die Lehrzeit anzurechnen. Beginn, Dauer und Ablauf der Lehrzeit muß im Vertrage genau angegeben werden. Ebenso sind die gegenseitigen Leistungen genau anzugeben. Der Vertrag muß von den vertragschließenden Parteien eigenhändig unterschrieben und der Ort und das Datum des Abschlusses vermerkt werden. Stempel allein gelten nicht als Unterschrift. Hierbei ist zu beachten, daß als Ort des Abschlusses stets der Werkstattort des Lehrherrn zu betrachten ist. Aus dem Lehrvertrag muß zu ersehen sein, ob der Lehrling von seinem Vater (nicht Stiefvater!), seiner Mutter oder einem Vormund vertreten wird. Ist für einen Lehrling ein Vormund bestellt, so ist die Genehmigung des zuständigen Vormundschaftsgerichts zum Abschluß des Lehrvertrages einzuholen, jedoch nur, wenn der Mutter nicht die elterliche Gewalt über ihren Sohn zusteht. Der Lehrvertrag muß von dem Lehrherrn (nicht vom Werkführer!), dem Lehrling und dessen gesetzlichem Vertreter (Vater, Mutter, Vormund) unterschriftlich vollzogen sein; ist aber die Mutter gesetzliche Vertreterin und für deren Sohn außerdem ein Vormund bestellt, so ist der Vertrag von der Mutter und dem Vormund zu unterzeichnen. Fehlt eine dieser Unterschriften, so ist solch ein Vertrag nichts rechtsgültig.

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